Häufig gestellte Fragen FAQ
Ich besitze keine Kreditkarte, was kann ich tun?
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Sie könnten einen Freund oder ein Familienmitglied bitten, Ihnen ihre Kreditkarte zu leihen. Der/Die Antragsteller/in und der/die Inhaber/in der Kreditkarte müssen nicht ident sein.
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Sie könnten eine Prepaid Kreditkarte benutzen. Eine Prepaid Kreditkarte kann wie eine herkömmliche Kreditkarte verwendet werden, funktioniert aber auf Guthabenbasis. Das bedeutet, es kann nur über das Guthaben, das auf der Karte vorhanden ist, verfügt werden. Prepaid Kreditkarten sind über diverse Kreditkartengesellschaften erhältlich.
Kann ich auch ohne Kreditkarte zahlen?
Derzeit kann die Zahlung ausschließlich mit Kreditkarte vorgenommen werden.
Kann ich vor Ort, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zahlen?
Eine Zahlung vor Ort, direkt beim Ministerium, ist nicht möglich.
Warum erscheint die Statusmeldung „Der Antrag konnte nicht gefunden werden, bitte prüfen Sie Ihren Link!” wenn ich den Link im E-Mail öffne?
Sobald der Antrag erledigt wurde, hat der/die Antragsteller/in keinen Zugang mehr zu seinem/ihrem Online-Antragsformular. Das Erledigungsschreiben wird per E-Mail zugesandt.
Kann ich meinen Antrag zurückziehen, falls es sich heraustellen sollte, dass kein Mehrwert für mich besteht?
Ja. Im Fall der Festellung, dass eine Bewertung Ihrer Hochschulqualifikation(en) keinen Mehrwert für Sie darstellen sollte, werden Sie per E-Mail darauf hingewiesen und haben gegebenenfalls die Möglichkeit Ihren Antrag kostenfrei zurückzuziehen.
Ist es möglich, um finanzielle Unterstützung für die Bewertung der ausländischen Hochschulqualifikation(en) anzusuchen?
Ja, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet finanzielle Förderungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, Zuwanderer/innen sowie Österreicher/innen, die im Ausland Qualifikationen erworben haben. U.a. können die Gebühren für die Bewertung der Hochschulqualifikation rückerstattet werden. Für weitere Informationen bezüglich erstattungsfähigen Kosten und Stellung des Förderantrags besuchen Sie die Homepage des ÖIF oder folgen Sie dem angegebenen Link.
Die Universität, an der ich ein Studium anstrebe, verlangt für die Zulassung eine Bewertung von ENIC NARIC AUSTRIA über meinen ausländischen Schulabschluss bzw. Studienabschluss. Kann ich den Antrag auf Bewertung meiner Hochschulqualifikation per E-Mail oder über das AAIS- System stellen?
Weder noch. Über die Zulassung zum Studium in Österreich entscheidet die aufnehmende österreichischen Hochschule (d.s. Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen) autonom. Eine Bewertung von ENIC NARIC AUSTRIA ist für diesen Zweck nicht erforderlich. Die Bewertung ist ausschließlich für die Verwendung am österreichischen Arbeitsmarkt vorgesehen. Sie können sich mit Ihrem Schulabschlusszeugnis bzw. Studienabschlussdiplom direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Hochschule wenden.
Ich möchte mein ausländisches Schulzeugnis/ Schulabschlusszeugnis bewerten lassen. Wie verläuft das Verfahren in diesem Fall?
Um eine Bewertung Ihres ausländischen Schulzeugnisses/ Schulabschlusszeugnisses zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das elektronische Antragssystem des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, www.asbb.at. Der Antrag ist kostenlos.
Was benötigt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung?
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde benötigt eine „Bestätigung im Sinne des Integrationsrechts“ für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:
Bestätigungen im Sinne des Integrationsrechts sind ausschließlich für Drittstaatsangehörige, die einer Integrationsvereinbarung im Sinne des Integrationsgesetzes unterliegen, bestimmt. Die Voraussetzungen treffen demnach nicht auf österreichische Staatsbürger und EU/EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige zu.
Die zuständige Aufenthaltsbehörde kann die Bestätigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 des Integrationsgesetzes – IntG unter Anfügung der Bildungsdokumente direkt per E-Mail über das Postfach enic-naric@oead.at abfragen. Die Bestätigung wird umgehend der zuständigen Aufenthaltsbehörde direkt übermittelt. Eine gesonderte Antragstellung durch Sie ist nicht erforderlich.
Was ist eine Kurzbewertung (Quick-Assessment)?
Für Hochschulqualifikationen, die aus Sicht von ENIC NARIC AUSTRIA dafür geeignet sind, steht ab sofort die Kurzbewertung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016. Sie ist kostenlos.
Die Kurzbewertung enthält Angaben über das Niveau und das NQR-Level des österreichischen Bildungsabschlusses, mit dem die ausländische Hochschulqualifikation vergleichbar ist. Zusätzlich stellt sie einen inhaltlichen Vergleich zu einem entsprechenden österreichischen Studium her. Sie dient der Verwendung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und soll dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle (z.B. AMS) die Einschätzung ausländischer Hochschulqualifikationen erleichtern.
Die Entscheidung, ob der Antrag im Wege einer Kurzbewertung oder Bewertung bearbeitet wird, obliegt ENIC NARIC AUSTRIA. Für Antragsteller/innen besteht keine Wahlmöglichkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzbewertung und Bewertung?
Die Kurzbewertung ist eine vereinfachte Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016. Sie ermöglicht die Einschätzung der bewerteten ausländischen Hochschulqualifikation auf einen Blick und ist kostenlos.
Die Bewertung enthält neben den Angaben der Kurzbewertung noch ergänzende Hinweise, die für die Einschätzung bestimmter ausländischer Hochschulqualifikationen erforderlich sind. Dafür wird folgende Kostenbeteiligung fällig:
- € 150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
- € 200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag
Aus beiden Formen der Bewertung lassen sich keine Rechtsansprüche und keine Aussagen über die Führung ausländischer akademischer Grade in Österreich ableiten. Die Entscheidung, ob der Antrag im Wege einer Kurzbewertung oder Bewertung bearbeitet wird, obliegt ENIC NARIC AUSTRIA. Für Antragsteller/innen besteht keine Wahlmöglichkeit.